Allgemeine Geschäftsbedingungen der SALT GmbH

A. Geltungsumfang
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt. 

B. Angebot, Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferung
1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nur mit dessen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3. Bei Bestellungen, die umgehend ausgeliefert werden sollen, wird keine Auftragsbestätigung ausgefertigt.
4. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferung oder Leistung in Betracht kommen. 

C. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Liefervertrages, jedoch nicht vor Absendung einer etwaigen Auftragsbestätigung und nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Gerätebeistellungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. angeforderten Vorauskasse.
2. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern wir nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch bei schon bestehenden Lieferverzug vom Lieferer nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 

D. Versendung, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Versandart und Versandweg wählt der Lieferer nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge nicht vom Lieferer vertretenden Umstände, so geht die Gefahr 10 Tage ab Datum der Versandbereitschaftsmitteilung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sich unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt E entgegenzunehmen. 

E. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vom Lieferer zu vertretenden vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
5. Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
6. Für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen
 
F. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich in EURO (€), sofern keine andere Währung angegeben ist. Hinzu kommen die Kosten der Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird, ferner die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Die Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Lieferer unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.A. über Bundesbankdiskontsatz ohne weiteren Nachweis zu verlangen. 
4. Der Besteller darf Zahlungen nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder vom Lieferer anerkannter Gegenansprüche zurückhalten und auch dann nur in einem im Verhältnis zum Gegenanspruch angemessenen Umfang. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Besteller.
5. Treten beim Besteller Umstände ein, die eine Kreditgewährung durch den Lieferer nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen (z.B. Antrag eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Moratorium, Zahlungseinstellung, Wechselprotest, Zwangsvollstreckung, Überfälligkeit von Forderungen), so ist dieser berechtigt, jederzeit entgegen oben, Ziffer 2. bzw. anderer Zahlungsvereinbarungen für noch nicht bewirkte Lieferungen Vorauskasse, im übrigen sofortige Barzahlung zu verlangen.
6. Ist der Auftraggeber eine Privatperson oder wird die Leistung für den nicht unternehme-rischen Bereich erbracht, muss die Rechnung oder eine andere beweiskräftige Unterlage vom Rechnungsempfänger mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. 

G. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen auch aus später abgeschlossener Verträgen sowie eines Kontokorrent-Saldos.
2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand angemessen zu versichern; die Rechte aus der Versicherung sind an den Lieferer bereits jetzt abgetreten.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
7. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualsverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist. 

H. Konstruktionsänderungen
1. Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. 

I. Recht des Bestellers auf Rücktritt bzw. Schadenersatz
2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist die nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
3. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts C der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 5. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung der Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
6. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung, wegen Rücktritt des Lieferers gemäß folgendem Abschnitt K sowie wegen Ansprüchen gemäß E 8 dieser Bedingungen. 

K. Recht des Lieferers auf Rücktritt
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes C der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. 

L. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
1. Wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Heilbronn. Der Lieferer ist auch berechtigt, das Gericht anzurufen, das für seine ausführende Niederlassung oder das für den Hauptsitz des Bestellers zuständig ist.
2. Es wird Deutsches Recht nach Bürgerlichem und Handelsgesetzbuch vereinbart.
3. Besteller und Lieferer sind mit der Speicherung personenbezogener Daten entsprechend BDSG einverstanden.
4. Sofern einzelne Bestimmungen des Liefervertrages unwirksam sind oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen dennoch wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.